Informatik und Netzwerkverein Ravensburg e.V. - Satzung [14.02.98] 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Informatik- und Netzwerkverein Ravensburg" (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V". 2. Vereinszweck Der Verein bezweckt die gemeinnützige Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Informatik und der Datenkommunikation, sowie die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder. Der Verein beschäftigt sich mit (1) Netzwerkthemen Zu den Netzwerkthemen gehören interne Netze, Internet bzw. Nachfolger sowie darauf aufsetzende Dienste und darunterliegende Schichten einschließlich Kommunikationstechnik (2) Informatikthemen Je nach Interesse der Mitglieder mit diversen Themen der angewandten, praktischen und theoretischen Informatik. - Die angewandte Informatik beschäftigt sich mit den Problemen der Anwendung in diversen Bereichen. - Die praktische Informatik beschäftigt mit den Mitteln, die die angewandte Informatik zur Lösung ihrer Probleme braucht, wie Betriebssysteme, Netzwerke, Compilern, Datenbanken, regelbasierten Systemen,... - die theoretische Informatik beschäftigt sich mit den logischen und mathematischen Grundlagen wie Frage der Berechenbarkeit und Komplexität von Algorithmen (3) Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation und -verarbeitung, inbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtkommerziellen Institutionen. Hierzu gehören u.a.: - offene Spezifikationen und Standards (Normen) - Copyrights - rechtliche Rahmenbedingungen der Kommunikation und Datenverarbeitung (4) Der Verein stellt seine Arbeitsergebnisse der Öffentlichkeit in Form von - Fortbildungsveranstaltungen und Seminare - Dokumentionen - Veröffentlichungen in der Presse - elektronischen Medien (z.Z. World Wide Web,Ftp) dar. Erstellte Software wird im Quellcode veröffentlicht und unter die GNU Public-Licence oder ein ähnliches Copyright gestellt. (5) Zum Erreichen dieser Ziele setzt der Verein folgende Mittel ein: a.) Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen. b.) Beschäftigung mit freier Software Dazu gehören beispielsweise die Entwicklung, Erprobung und Dokumentation frei kopierbarer Software. Freie Software bedeutet hier die Möglichkeit Programme im Quelltext vorliegen zu haben und ggf. weiterentwickeln zu können und dürfen. c.) Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. 3. Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist somit nicht am finanziellen Profit interessiert. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft (1) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder (2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die persönlich an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitarbeiten. Alle aktiven Mitarbeiter sind gleichberechtigt und haben eine Stimme. (3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinszwecke durch Geld- und Sachmittel unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. (4) Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist persönlich dem Vorstand vorzutragen. Dieser entscheidet persönlich über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliederversammlung hat Widerspruchsrecht. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. (6) Der Austritt kann jederzeit 6 Wochen bis zum Monatsende erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. (7) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen oder gegen allgemein gültig anerkannte Verhaltensregen in Datennetzen (Nettiquette) verstoßen wurde. Näheres regeln Nutzungsordnungen. Wer seinen Beitrag mehr als zwei Monate shuldig bleibt, kann ebenso ausgeschlossen werden. (8) Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschloßen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde. (9) Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitteilen. 5. Mitgliedsbeiträge und Vereinsfinanzierung (1) Von den Mitgliedern werden jeweils zum Monatsanfang im voraus Monatsbeiträge erhoben. (3) Die Beitragshöhe für aktive und Mindestbeitrag der fördernden Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. (4) Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits einen Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedsschaft zu entrichten. (5) Geld- und Sachspenden zur Förderung der Vereinszwecke und die mit den Zeilen des Vereins vereinbar sind, sind erwünscht. Für diese wird eine Spendenbescheinigung erstellt. 6. Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Arbeitsgruppen, der Beirat sowie die Mitgliederversammlung. (2) Zu gewissen Themen bilden sich Arbeitsgruppen, welche zeitlich befristet sein können. Die Arbeitsgruppen bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher. (3) Die Sprecher der Arbeitsgruppen bilden den Beirat 7. Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus - dem Vorsitzenden, - dem Stellvertreter und - dem Kassenwart (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvetretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung beider vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 8. Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Vorlage des Jahres- und Kassenberichts e) Beschlußfassung über vorläufige Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern f) laufende Geschäfte g) Schlichtung bei Streitigkeiten in und zwischen den Arbeitsgruppen h) Bevollmächtigung von Aussenauftritten (2) Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte über 2000 DM sind im Innenverhältnis für den Verein nur bindend, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Vereins stehen. (3) Investitionen sowie größere Ausgaben müssen den aktiven Mitgliedern bekannt gemacht werden und von einer Arbeitsgruppe vorbereitet werden. 9. Sitzung des Vorstands (1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, rechtzeitig jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen; es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Mail. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (4) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. 10. Haftung (1) Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung. (2) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. 11. Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden sowie Erlösen aus Vereinsleistungen aufgebracht. (2) Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. (4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder gegen einen Ausschlussbeschluß f) Entgültige Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Quartal statt. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied schriftlich bis zum 31.12 des Vorjahres an die Vorstandschaft einreichen. (3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 33 von 100 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch E-mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. 13. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gleichermassen stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen. Für die Einberufung gilt (3) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14. Aufwandsentschädigung (1) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen. (2) Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist. 15. Arbeitsgruppen (1) Die aktiven Mitglieder des Vereins schliessen sich zu Projekt- und sonstigen Arbeiten zu Arbeitsggruppen zusammen. (2) Arbeitsgruppen sind grundsätzlich eigenverantwortlich. (3) Eine Arbeitsgruppe sind mindestens 3 Personen. (4) Die Arbeitsgruppe im Sinne dieser Satzung besteht dann, wenn die Ziele und Zwecke den anderen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht sowie beim Vorstand formlos angemeldet worden sind. (5) Jedes aktive Mitglied hat das Recht eine Arbeitsgruppe zu gründen (6) Arbeitsgruppen können von finanzielle Mittel und Resourcen beim Vorstand beantragen. (7) Arbeitsgruppen haben mindestens einmal im Jahr sowie bei Beendigung eine Dokumentation der Ergebnisse zu verfassen. (8) Arbeitsgruppen können auch nach außen auftreten, sich um Fördermittel bemühen usw. Diese Auftritte sowie Geschäfte im Namen des Vereins dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstands erfolgen. (9) Eine Arbeitsgruppe bestimmt einen Sprecher und Ansprechpartner 16. Beirat (1) Die Sprecher der Arbeitsgruppen bilden den Beirat (2) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei - Schlichtungen - Mittel- und Resourcenverteilung (3) Die Mitglieder des Berates dürfen bei Vorstandssitzungen teilnehmen. (4) Der Beirat organisiert die Vorstellungen und Berichte der Arbeitsgruppen bei Versammlungen 15. Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.02.98 errichtet. Die Gründungsmitglieder. Rudolf Weber Thomas Schmitt Christoph Vo Silke Wolf Christof Raber Axel Falk Stefan Georgi Andreas Müller Markus Moses Walter Jäger