DSVGO - die Datenschutzgrundverordnung
Man muss offenlegen, was man mit den personenbezogenen Daten macht.
Die Grundverordnung macht keinen Unterschied zwischen internationalen Unternehmen wie Google, Facebook einerseits und kleinen Akteuren wie Kleinunternehmen, Klein-Vereinen und privaten Homepages.
De jure stimmt das nicht, Erwägungsgrund 13. de fakto muss sich jeder nun Gedanken machen, anstatt sich um sein Geschäft zu kümmern, schon um sich gegen Abmahner zu wehren.